VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex)
VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, beantragen das Visum beim Konsulat des nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zuständigen Mitgliedstaats.
Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung gestellt werden.
Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:
Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums ab.
Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen.
Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im Dokument 9303 Teil 1 , 6 . Fassung der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind.
Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Union abgefasst sein. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.
Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.
Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.
Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.
Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 , Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.
Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.
oder
Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung.
Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
oder
Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.
Um einer Abnahme der Kontrollintensität entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort ausgeübt wird, wird gegebenenfalls ein Rotationssystem für das Personal eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. Besonderer Wert wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung hinsichtlich der endgültigen Entscheidungen über die Anträge gelegt. Zugang zum VIS und zum SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige dazu ermächtigte Bedienstete. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern.
Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens ein Jahr lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1 , oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils längere Zeitraum gilt. Sofern vorhanden, ist das elektronische Antragsdossier bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Visums aufzubewahren.
Die Konsulate oder die zentralen Behörden führen ein Verzeichnis der Beschwerden und der daraufhin getroffenen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Verfahren gemäß diesem Absatz bereit.
Zu diesem Zweck führt/führen die zentralen Behörden oder das/die Konsulat (e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig — mindestens alle neun Monate — stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung bei diesen regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.
In diesem Fall stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger physisch überbracht werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn das unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittstaat.
Jedes Konsulat und die zentralen Behörden tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, öffentlich bekannt gegeben werden.
Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Visa gemäß der Tabelle in Anhang XII . Diese Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.
Zu diesem Zweck erteilt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (1) den Delegationen der Union Weisungen für die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen einschlägigen Koordinierungsaufgaben.
Wenn zentrale Behörden Anträge, die in dem betreffenden Konsularbezirk gestellt wurden, gemäß Artikel 4 Absatz 1a prüfen und bescheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich jene betreffenden zentralen Behörden aktiv an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligen. Das Personal, das an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligt ist, muss angemessen geschult sein und in die Prüfung von Anträgen in dem betreffenden Konsularbezirk eingebunden sein.
Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.
Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 .
Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Dieses Antragsformular ist unentgeltlich
Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 müssen nicht von Familienangehörigen von Unionsbürgern, Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz ausgefüllt werden.
Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.
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RESERVIERT FÜR AMTLICHE EINTRAGUNGEN Datum des Antrags : Nummer des Antrags : |
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Antrag eingereicht bei:
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Akte bearbeitet durch: | |||
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Belege:
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Visum :
vom: bis: |
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Nachname (Familienname): | Vorname(n): | |||
Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr): | Staatsangehörigkeit: | Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises: | ||
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Telefonnummer(n): | |||
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Anzahl der Einreisen: □1 □2 □mehrere Anzahl der Tage: |
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Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en)/jedes Hotels/jeder vorübergehenden Unterkunft: | Telefonnummer(n): | |||
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Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation: | Telefonnummer(n) des Unternehmens/der Organisation: | |||
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Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:
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… □ siehe Feld 30 oder 31 … □ von sonstiger Stelle (bitte nähere Angaben): Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:
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Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird. | ||||
Im Falle der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise: Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss. |
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Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Antrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Antrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zur Entscheidung über meinen Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet. Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [(…)]. Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und von welchem Mitgliedstaat diese Daten stammen; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die staatliche Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: …] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten. Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können. Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft. |
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Ort und Datum: |
Unterschrift (ggf. Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/Vormunds): |
Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr …,
hat
Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:
…
…
…
…
…
Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums ist geregelt in: (Verweis auf nationales Recht)
…
Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann: (Kontaktdaten)
…
Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten)
…
Ein Rechtsbehelf ist einzulegen binnen: (Angabe der Frist)
…
Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats /der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde:
Unterschrift der betreffenden Person (3) : …
Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung.
Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Visa.
Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person
Für die Prüfung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.
Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.
Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.
Daten, die der Kommission innerhalb der Frist nach Artikel 46 zu jedem Ort zu übermitteln sind, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen:
Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:
Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder 0 (null) noch k/A (keine Angabe) noch jegliches sonstige Zeichen ein).
Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |
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TITEL I | |
Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich |
GKI Teil I Abschnitt 1 . Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SDÜ) |
Artikel 2 Definitionen 1-4 |
GKI Teil I Abschnitt 2 . Begriffsbestimmung und Visumkategorien GKI Teil IV Rechtsgrundlage SDÜ Artikel 11 Absatz 2 , Artikel 14 Absatz 1 , Artikel 15 und 16 |
TITEL II | |
Artikel 3 Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen |
Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI, GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 |
TITEL III | |
TITEL IV | |
Artikel 37 Organisation der Visumstellen |
GKI Teil VII Abschnitt 1 -2-3 |
Artikel 38 Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten |
— |
GKI Teil VII Abschnitt 1A | |
Artikel 39 Verhalten des Personals |
GKI Teil III Abschnitt 5 |
Artikel 40 Formen der Zusammenarbeit |
GKI Teil VII Abschnitt 1AA |
Artikel 41 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten |
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Artikel 42 Inanspruchnahme von Honorarkonsuln |
GKI Teil VII Abschnitt AB |
Artikel 43 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern |
GKI Teil VII Abschnitt 1B |
Artikel 44 Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung |
GKI Teil II Abschnitt 1.2 und Teil VII Abschnitt 1.6 Absätze 6, 7, 8 und 9 |
Artikel 45 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen |
GKI Teil VIII Abschnitt 5.2 |
Artikel 46 Erstellung von Statistiken |
SCH Com-ex (94) 25 und (98) 12 |
Artikel 47 Information der Öffentlichkeit |
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TITEL V | |
Artikel 48 Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten |
GKI Teil VIII Abschnitt 1 -3-4 |
TITEL VI | |
Artikel 49 Ausnahmeregelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele |
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Artikel 50 Änderung der Anhänge |
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Artikel 51 Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis |
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Artikel 52 Ausschussverfahren |
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Artikel 53 Mitteilung |
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Artikel 54 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 |
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Artikel 55 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 |
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Artikel 56 Aufhebungen |
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Artikel 57 Überwachung und Bewertung |
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Artikel 58 Inkrafttreten |
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Einheitliches Antragsformular |
GKI Anlage 16 |
Nichterschöpfende Liste von Belegen |
Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4 |
Einheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung |
GKI Teil VIII Abschnitt 2 |
Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen |
GKI Anlage 3 Teil I |
Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen |
GKI Anlage 3 Teil III |
Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung |
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Ausfüllen der Visummarke |
GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4 , Anlage 10 |
Anbringen der Visummarke |
GKI Teil VI Abschnitt 5.3 |
Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise |
Verordnung (EG) Nr. 415/2003 , Anhänge I und II |
Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind |
GKI Anhang 19 |
Besondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen |
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Jährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit |
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