VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. In der G20-Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 2009 wurden international abgestimmte Anstrengungen gefordert, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Regulierung durch eine quantitative und qualitative Verbesserung der Kapitalbasis im Bankensystem zu stärken, sobald die wirtschaftliche Erholung sichergestellt ist.
  2. Die Hochrangige Expertengruppe für Finanzaufsicht unter dem Vorsitz von Jacques de Larosiére (de Larosiére-Gruppe) forderte die Union auf, die Regulierung der Finanzmärkte stärker zu harmonisieren. Auch auf der Tagung des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 wurde vor dem Hintergrund der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein gemeinsames europäisches Regelwerk für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf dem Binnenmarkt einzuführen.
  3. Wie im Bericht der de Larosiére-Gruppe (De-Larosiére-Bericht) dargelegt, sollten die Mitgliedstaaten ( 25. Februar 2009 ) die Möglichkeit haben, strengere Regulierungsmaßnahmen zu beschließen, wenn sie diese zum Schutz der Finanzmarktstabilität des eigenen Landes für erforderlich halten und dabei die Grundsätze des Binnenmarkts und die vereinbarten Mindeststandards einhalten .
  4. Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (3) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (4) wurden mehrfach in erheblichem Umfang geändert. Viele Bestimmungen gelten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gleichermaßen. Aus Gründen der Klarheit und einer kohärenten Anwendung dieser Bestimmungen sollten sie in neuen Gesetzgebungsakten (5) und. Zwecks leichterer Zugänglichkeit sollten die Bestimmungen den verfügenden Teil dieser Verordnung integriert werden (6) .

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(1) ABl. C 105 vom 11.4.2012, S. 1 .

(2) ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 9 .

(3) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1 .

(4) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201 .

(5) Siehe Seite 338 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 56 .

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:

  1. Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kreditausfall-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko,
  2. Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,
  3. nach Inkrafttreten des in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakts Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,
  4. Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt.

Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU .

Artikel 2

Aufsichtsbefugnisse

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die in dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren an.

Artikel 3

Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

  1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
    2. Wertpapierfirma eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG , die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von
      1. Kreditinstituten ,
      2. lokalen Firmen;
      3. Firmen, denen nicht erlaubt ist, die in Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 jener Richtlinie genannten Wertpapierdienstleistungen zu erbringen;
    3. Institut ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ;
    4. lokale Firma eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig ist;
    5. Versicherungsunternehmen ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1) ;
    6. Rückversicherungsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ;
  2. Bezugnahmen auf Immobilien, Wohn- oder Gewerbeimmobilien oder Hypotheken auf solche Immobilien in dieser Verordnung schließen auch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften.
  3. Handelsfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 80 sind im Allgemeinen nicht zweckgebunden und erfordern zufriedenstellende Belege über alle Transaktionen betreffend Kreditanträge, sodass eine Ablehnung der Finanzierung möglich wird.

TITEL II

ANWENDUNGSEBENEN

KAPITEL 1

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

  1. Institute halten die in den Teilen 2 bis 5 und 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.
  2. Ein Institut , das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung entweder Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen ist, und ein Institut , das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist nicht gehalten, die Anforderungen der Artikel 89 , 90 und 91 auf Einzelbasis einzuhalten.

TEIL 3

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

TITEL I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, BEWERTUNG UND MELDUNG

KAPITEL 1

Mindesthöhe der Eigenmittel

Abschnitt 1

Eigenmittelanforderungen an institute

Artikel 153

Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken

  1. Vorbehaltlich der Anwendung der spezifischen Behandlungen gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 4 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten , Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß den nachstehenden Formeln berechnet:
    $${\text{risikogewichteter Positionsbetrag}} = {\mathrm{RW} \cdot \mathrm{Risikopositionsbetrag}}$$

    wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:

    1. wenn PD = 0, ist RW = 0;
    2. wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:
      • wenn ein Institut die LGD-Werte nach Artikel 161 Absatz 1 verwendet, ist RW = 0;
      • wenn ein Institut eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist \(\mathrm{RW} = {\max \{0,12.5 \cdot (\mathrm{LGD} - \mathrm{EL} _{\mathrm{BE}})\}}\) ;

      wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden EL BE , expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;

    3. wenn 0 < PD < 1, ist

      $$\mathrm{RW} = {\left (\mathrm{LGD} \cdot \mathrm{N} \left ({\frac{1}{\sqrt{{1 - \mathrm{R}}}}} \cdot \mathrm{G} (\mathrm{PD}) + \sqrt{{\frac{\mathrm{R}}{1 - \mathrm{R}}}} \cdot \mathrm{G} (0.999)\right ) - {\mathrm{LGD} \cdot \mathrm{PD}}\right ) \cdot {\frac{1 + {(\mathrm{M} - 2,5) \cdot \mathrm{b}}}{1 - {1,5 \cdot \mathrm{b}}}} \cdot 12,5 \cdot 1,06}$$

      dabei entspricht

      • N(x) = der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist),
      • G(Z) = der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. dem Wert von x, so dass N(x) = z),
      • R =

        dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als

        $$\mathrm{R} = {{0.12 \cdot {\frac{1 - \mathrm{e} ^{- 50 \cdot \mathrm{PD}}}{1 - \mathrm{e} ^{- 50}}}} + {0.24 \cdot \left (1 - {\frac{1 - \mathrm{e} ^{- 50 \cdot \mathrm{PD}}}{1 - \mathrm{e} ^{- 50}}}\right )}}$$
      • b =

        dem Laufzeitanpassungsfaktor, festgelegt als.

        \(\mathrm{b} = {(0.11852 - 0.05478 \cdot \ln (\mathrm{PD})) ^{2}}\) .

  2. Bei allen Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche wird der Korrelationskoeffizient nach Absatz 1 Ziffer iii mit 1,25 multipliziert. Bei allen Risikopositionen gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen werden die Korrelationskoeffizienten nach Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 mit 1,25 multipliziert.
  3. Der risikogewichtete Forderungsbetrag darf für jede Risikoposition, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217 , nach folgender Formel angepasst werden:
    $${\text{risikogewichteter Positionsbetrag}} = {\mathrm{RW} \cdot \mathrm{Risikopositionswert} \cdot (0.15 + {160 \cdot \mathrm{PD} _{\mathrm{pp}}})}$$

    dabei entspricht

    • PD pp = der PD des Sicherungsgebers.

    Das RW wird anhand der entsprechenden Formel gemäß Absatz 1 für die Risikoposition, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche niedriger ist.

  4. Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, darf ein Institut zur Berechnung der Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii folgende Korrelationsformel verwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Mio. EUR ≤ S ≤ 50 Mio. EUR. Gemeldete Umsätze von unter 5 Mio. EUR werden wie Umsätze von 5 Mio. EUR behandelt.
    $$\mathrm{R} = {{0.12 \cdot {\frac{1 - \mathrm{e} ^{- 50 \cdot \mathrm{PD}}}{1 - \mathrm{e} ^{- 50}}}} + {0.24 \cdot \left (1 - {\frac{1 - \mathrm{e} ^{- 50 \cdot \mathrm{PD}}}{1 - \mathrm{e} ^{- 50}}}\right )} - {0.04 \cdot \left (1 - {\frac{\min \{\max \{5, \mathrm{S}\} ,50\} - 5}{45}}\right )}}$$

    Die Institute ersetzen den Gesamtjahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der Gesamtjahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist.

  5. Bei Spezialfinanzierungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, weist das Institut diesen Risikopositionen Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zu:
    Tabelle 1
    Restlaufzeit Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5
    Unter 2,5 Jahren 50 % 70 % 115 % 250 % 0 %
    2,5 Jahre oder länger 70 % 90 % 115 % 250 % 0 %

    Bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions- und/oder Vermögenswertmerkmale.

TEIL 10

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN

TITEL III

ÄNDERUNGEN

Artikel 520

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

  1. In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:

    KAPITEL 4

    Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Artikel 50a

    Berechnung von K CCP

    1. Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP (1) , die eine Anzeige nach 301 Absatz 2 Buchstabe b jener Verordnung erhalten hat, für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, K CCP wie in Absatz 2 erläutert.
    2. Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen.
    3. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:
      1. Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,
      2. die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.

      Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

    Artikel 50b

    Allgemeine Regeln für die Berechnung von K CCP

    Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 gilt:

    1. Eine ZGP berechnet den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:
      1. für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
      2. für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben b , c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet sie den Wert gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 jener Verordnung mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224 ; die Ausnahmeregelung nach Artikel 285 Absatz 2 Satz 2 Ziffer i jener Verordnung findet keine Anwendung,
  2. In Titel I erhält die Überschrift des Kapitels III folgende Fassung:

    Online-Verfahren (Gründung, Eintragung und Einreichung), Offenlegung und Register .

  3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    Artikel 6

    Pflicht zur Anstellung von Nachforschungen

    Die Hersteller, Vertreiber und Einführer von Stoffen stellen Nachforschungen an, um sich die einschlägigen und zugänglichen Daten zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen.

  4. In Artikel 11 Absatz 15 wird Buchstabe b gestrichen.
  5. In Artikel 89 wird folgender Absatzeingefügt:

    1. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards.

      Die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 können um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat.

TEIL 11

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 521

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
  2. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme
    1. der Artikel 7 Absatz 3 , 20 und 451 Absatz 1 , die ab dem 1. Januar 2015 gelten,
    2. des Artikels 413 Absatz 1 , der ab dem 1. Januar 2016 gilt,
    3. der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 31. Dezember 2014 gelten.

Abschluss

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013 .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M.SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER

ANHANG I

Einstufung außerbilanzieller Geschäfte

  1. Hohes Kreditrisiko:
    1. Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben (z.B. Garantien der rechtzeitigen Auszahlung von Kreditlinien),
    2. Kreditderivate,
    3. Akzepte,
  2. Mittleres Kreditrisiko:
    1. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung, d. h. ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch mittleres/niedriges Kreditrisiko ),
    2. andere außerbilanzielle Posten:
      1. Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften,
      2. nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr,

ANHANG IV

Entsprechungstabelle
Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 5 -7
Anhang III

ANHANG

Liste der erfassten Stoffe

Kategorie 1

Stoff

KN-Bezeichnung

(falls abweichend)

KN-Code (1) CAS-Nr. (2)
1-Phenyl-2-Propanon Phenylaceton 29143100 103-79-7
Die Stereoisomere der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin (3) , sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.