2002/584/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses
Amtsblatt Nr. L 190 vom 18/07/2002 S. 0001 - 0020
Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere in Nummer 35 dieser Schlussfolgerungen. (2) Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. (3) Die Gesamtheit der Mitgliedstaaten oder einige von ihnen sind Vertragsparteien verschiedener Übereinkünfte im Bereich der Auslieferung. HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung (1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten. Artikel 2 Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls (1) Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften vier Monate beträgt. (2) Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit: - Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, - Terrorismus, - Menschenhandel, - sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, - illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, - illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, - Korruption, - Wäsche von Erträgen aus Straftaten, - Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, - Cyberkriminalität, - Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, - Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, - illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände, - Betrug, - Erpressung und Schutzgelderpressung, - Nachahmung und Produktpiraterie, - Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, - Fälschung von Zahlungsmitteln, - illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, - illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, - Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, - Vergewaltigung, - Sabotage. (3) Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen. KAPITEL 2 ÜBERGABEVERFAHREN Artikel 9 Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls (1) Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt. (2) Die ausstellende Justizbehörde kann in allen Fällen beschließen. KAPITEL 4 ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Verhältnis zu anderen Übereinkommen (1) Dieser Rahmenbeschluss ersetzt am 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen: a) das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975; b) das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren; c) das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und (2) Es steht den Mitgliedstaaten frei. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen. Die Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 2 dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die nz 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung. Artikel 35 Inkrafttreten Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. Rajoy Brey (1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 305. (2) Stellungnahme vom 9. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C E 12 vom 15.1.2001, S. 10. (4) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (5) ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2. (6) ABl. C 313 vom 13.10.1996, S. 12. (7) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (8) Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4). (9) Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1). ANHANG EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL(1) Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung. >PIC FILE= "L_2002190DE.001401.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001501.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001601.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001701.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001801.TIF"> (1) Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats auszuführen. Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses Erklärungen nach Artikel 32 Erklärung Frankreichs: Frankreich erklärt gemäß Artikel 32 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Erklärung Italiens: Italien wird alle Anträge betreffend Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl begangen wurden. Erklärung Österreichs: Österreich erklärt gemäß Artikel 32 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten.